Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Abbruchkosten und Werbungskostenabzug

Im Urteil des FG Münster Urt.v. 21.08.2020 -4 K 855/19 E (Revision beim BFH wurde zugelassen) ging es um die Abbruchkosten und inwieweit diese als Werbungskosten sofort abzugsfähig sind. Hierbei ging es um den Fall, dass ein im Dezember 2011 erworbener Bungalow bis zum 01. September 2014 vollumfänglich vermietet wurde. Nach einem Mieterwechsel zum 01. September 2014 erfolgte eine Teilvermietung. Desweiterein überlies die Klägerin unentgeltliche Teile der Kellerräume des Bungalows an die Firma des Ehemannes.

Im März 2017 wurde der Bungalow abgerissen und ein Mehrfamilienhaus durch die Klägerin darauf errichtet. Die Klägerin machte den Restbuchwert des Bungalows, des Inventars sowie der Abbruchkosten in 2017 in ihrer Steuererklärung in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzamt kürzte die Werbungskosten um den Anteil, der auf die unentgeltlich zur Nutzung an den Ehemann überlassenen Kellerräume entfiel. Die dagegen gerichtete Klage beim Finanzgericht hatte Erfolg.

Die Aufteilung der Kosten ist sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung flächenanteilig vorzunehmen. Maßgeblich ist die gesamte Nutzungsdauer des Objektes. Dies führt in diesem Fall dazu, dass die Abbruchkosten zu 9,8 % auf den unentgeltlich überlassenen Anteil entfallen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen zum Veranlassungsprinzip ist aber eine private Veranlassung von unter 10 % steuerlich unerheblich und damit die Kosten im vollen Umfang abzugsfähig.

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