Helfer im Impfzentrum erhalten steuerliche Entlastung: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Viele ehrenamtliche Helfer engagieren sich im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie in den Impfzentren. Für diesen Personenkreis haben sich die Finanzministerien von Bund und Ländern als Dank für das Engagement auf eine Steuervergünstigung geeinigt. Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, können in ihrer Steuererklärung nachstehende Regelung in Anspruch nehmen und ihre Einkünfte daraus steuerfrei stellen lassen:

  • Ehrenamtspauschale: Die Ehrenamtspauschale kann in Anspruch nehmen, wer nebenberuflich in der Verwaltung des Impfbereiches, in der Leitung eines Impfzentrums oder in der Infrastruktur tätig ist. Diese beträgt für 2020 maximal 720 EUR und für 2021 bis zu 840 EUR (70 EUR monatlich).
  • Übungsleiterpauschale: Alle nebenberuflichen Helfer, die direkt beim Impfen oder bei den Aufklärungsgesprächen beteiligt sind, können für ihre Einnahmen daraus in ihrer Steuererklärung für 2020 und 2021 die Übungsleiterpauschale in Abzug bringen. Für 2020 beträgt diese maximal 2.400 EUR (200 EUR monatlich) und maximal 3.000 EUR für das Kalenderjahr 2021. Bis zu diesem Betrag bleiben dann alle Einkünfte aus der nebenberuflichem Tätigkeit steuerfrei.

Der Steuerfreibetrag kann zeitanteilig auf das Kalenderjahr aufgeteilt werden.

Für hauptberuflich Tätige gelten diese Pauschalen nicht!

Auch in den Corona-Testzentren kommen zahlreiche ehrenamtliche Helfer zum Einsatz. Teilweise gewährt die Finanzverwaltung hier ebenfalls Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen (vgl. OFD Frankfurt a. M., Vfg. v. 10. Februar 2021 – S 2331 A-49-St 210).

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